2023-02-02 Archiv

Definition ohne Version.

Wenn die eingeschränkte Erreichbarkeit von Abschlusspunkten darauf zurückzuführen ist, dass zwei unterschiedliche Arten der Internetadressierung - IPv4 und IPv6 - verwendet werden, bedeutet dies normalerweise nicht, dass der Dienst nicht als Internetzugangsdienst definiert werden kann. Da es nicht möglich ist, zwei verschiedene Punkte mit unterschiedlicher Adressierung ohne eine Übersetzungsfunktion miteinander zu verbinden, sollte der Ausdruck „nahezu alle Abschlusspunkte“ nach Ansicht von BEREC derzeit nicht so ausgelegt werden, dass die Anbieter von Internetzugangsdiensten verpflichtet sind, die Konnektivität sowohl über IPv4 als auch über IPv6 bereitzustellen.

Deutsche Übersetzung der BEREC-Leitlinien zur Umsetzung der europäischen Netzneutralitätsregeln durch die nationalen Regulierungsbehörden*, Artikel 2 Begriffsbestimmungen, Artikel 2 "Internetzugangsdienst" Ziffer 16 (von 2016)